Grundsteuerreform - Die neuer Grundsteuer in Bayern

Das gilt ab 01.01.2025 in Gebenbach

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue gesetzliche Bestimmungen für die Grundsteuer. Welche Auswirkungen hat das auf die Grundstückseigentümer?

Kontakt Steueramt
VG Hahnbach
Frau Anita Pirner, Tel. 09664 9134-20
anita.pirner@hahnbach.de

zuständig für

  • Änderung der Hebesätze
  • Ermittlung der Grundsteuer


Kontakt Finanzamt
Die Kontaktdaten des Finanzamts können Sie den Bescheiden des Finanzamts entnehmen
Infos auch unter: https://grundsteuer.bayern.de/

zuständig für

  • Grundsteuererklärung
  • Ermittlung des Grundsteuermessbetrags


Wichtige Fragen zur Grundsteuerreform 2025

  • Was hat sich durch die Grundsteuerreform geändert?
    Bislang wurde die Grundsteuer anhand von alten Grundstückswerten, sogenannten Einheitswerten, berechnet. Diese stammen für die alten Bundesländer teilweise aus dem Jahr 1964. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks wird durch diese Werte nicht widergespiegelt und gleichartige Grundstücke werden unterschiedlich behandelt.

    Im Grundsteuergesetz wurde eine Öffnungsklausel aufgenommen, nach der den Bundesländern eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelungen ermöglicht werden.
     
  • Wie errechnet sich die Grundsteuer?
    Der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde Gebenbach multipliziert. Dies ergibt die jährliche Grundsteuer.
    Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer (Jahresbetrag)
     
  • Wie hoch sind die Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Gebenbach?

Die Grundsteuerhebesätze betragen:

 

Grundsteuer A          

bis 31.12.2024

310 %

 ab 01.01.2025

200 %

Grundsteuer B

310 %

200 %

  • Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer A und B?
    Die Grundsteuer A (agrarisch) gilt für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
    Die Grundsteuer B (baulich) gilt für bebaute, unbebaute und bebaubare Grundstücke sowie Gebäude (z. B. Wohnhäuser, Stellflächen, Eigentumswohnungen).
     
  • Was ändert sich bei der Zuordnung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses ab 2025?
    Zu Wohnzwecken (z.B. für Betriebsinhaber, Mitarbeiter oder Altenteilerwohnungen) genutzte Gebäude oder Gebäudeteile gehören nach den ab 01.01.2025 anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen nicht mehr zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern bilden eine oder mehrere eigene wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens.

    Somit fällt das Wohnhaus eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes nach neuem Recht unter die Grundsteuer B (baulich), anstatt wie bisher unter Grundsteuer A (agrarisch).
     
  • Was ist bei einem Eigentumswechsel zu beachten?
    Ändert sich der Eigentümer (z. B. durch Verkauf, Schenkung usw.) gilt folgendes zu beachten:
    Im Jahr des Eigentumswechsels schuldet weiterhin der bisherige Eigentümer die Grundsteuer.  Ab dem 01.01. des Jahres, nach dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, ist die Grundsteuer auf den neuen Eigentümer festzusetzen.
    Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bildet die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung auf den neuen Eigentümer kann somit erst erfolgen, wenn der entsprechende Messbescheid des Finanzamtes vorliegt. 
    Bis der neue Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ergeht, schuldet der bisherige Eigentümer weiterhin die Grundsteuer. Sobald der Grundlagenbescheid für den neuen Eigentümer vorliegt, erhält der bisherige Eigentümer einen Aufhebungsbescheid über die Grundsteuer, mit dem seine Zahlungspflicht endet. Gegebenenfalls zu viel entrichtete Steuern werden rückwirkend zum Umschreibungszeitpunkt wieder erstattet.
     
  • Was passiert, wenn der Empfänger des Grundsteuerbescheides nicht mehr Eigentümer des veranlagten Grundstücks ist?
    Der neue Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes erfolgt zum Bewertungsstichtag 01.01.2022. Es werden somit die Eigentumsverhältnisse zu diesem Stichtag zugrunde gelegt. Die erstmalige Festsetzung der neuen Grundsteuer erfolgt jedoch erst zum 01.01.2025.
    Achtung! Sollten sich in diesem Zeitraum die Eigentumsverhältnisse geändert haben, werden diese von Amts wegen berücksichtigt, sobald eine Mitteilung des Finanzamtes, die automatisch erfolgt, hierüber an die Gemeinde Gebenbach ergangen ist.
    Sie brauchen nichts weiter veranlassen, die Änderung erfolgt von Amts wegen.
    Wir bitten um Verständnis dafür, dass es aufgrund umfassender Rechtsänderungen zu Verzögerungen in der Bearbeitung bei den beteiligten Behörden kommen kann.
    Die Gemeinde Gebenbach darf in diesem Fall ausschließlich auf Basis einer Mitteilung des Finanzamtes tätig werden.
     
  • Wie können Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt werden?
    In jedem Grundsteuerbescheid erfolgt eine Rechtsbehelfsbelehrung, auf diese wird hiermit verwiesen.
    Bitte beachten Sie, dass durch Einlegung eines Rechtsbehelfs die Zahlungsverpflichtung NICHT gehemmt wird.

    Richtet sich Ihr Einwand (z.B. Höhe des Grundsteuermessbetrages, Eigentümer, Datum der Zurechnung usw.) gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbescheides (=Grundlagenbescheid), so ist der Rechtsbehelf nur beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Ein zusätzlicher Widerspruch bei der Gemeinde Gebenbach ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

    Für Fragen zum Messbetrag steht Ihnen die Bewertungsstelle des Finanzamtes zur Verfügung.
    Ändert sich der Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes, erfolgt automatisch eine Neuberechnung der Grundsteuer durch die Gemeinde Gebenbach. Sie brauchen nichts weiter zu veranlassen.
     

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform 2025 finden Sie unter:

https://www.grundsteuer.bayern.de/
https://grundsteuerreform.de/
https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/1095250766178

Hier finden Sie die Hebesatzsatzung der Gemeinde Gebenbach.

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